HaftungsproblemWenn Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände parken dürfen

Diverse Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern einen Parkplatz auf dem Firmengelände an. Dies kann jedoch für den Firmeninhaber zu Haftungsproblemen führen, wenn er nicht bestimmte Regeln beachtet.

29.7.2013 (verpd) Grundsätzlich ist es für Mitarbeiter in der Regel eine Erleichterung, wenn sie ihr Fahrzeug während der Arbeit auf dem Betriebsgelände parken dürfen. Kommt es jedoch auf dem firmeninternen Parkplatz zu einem Unfall, stellt sich nicht selten die Frage nach dem Schadenersatz-Pflichtigen.

Firmeninhaber unterliegen auch auf einem Firmenparkplatz den allgemeinen Verkehrsicherungs-Pflichten. Unter anderem gehören dazu eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze, die Streupflicht sowie die Sicherung der Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr.

Wenn es durch Verletzung dieser Pflichten zu einer Beschädigung an einem Mitarbeiterfahrzeug kommt, ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für Schäden, die durch andere Mitarbeiter wie Pförtner oder Parkwächter bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden.

Parkverbot in besonders riskanten Bereichen

Wird ein abgestellter Pkw eines Arbeitnehmers zum Beispiel beim Rangieren durch ein Firmenfahrzeug gerammt, so haftet hierfür ebenfalls der Arbeitgeber. Für die Schadenregulierung ist dann die Kfz-Versicherung des Firmenwagens zuständig.

Um dem Risiko vorzubeugen, können Betriebe für das gesamte Firmengelände, aber auch nur für bestimmte Bereiche – beispielsweise an Plätzen, in denen hauptsächlich Firmenfahrzeuge wie Gabelstapler oder auch Anlieferungs-Lkws unterwegs sind – ein teilweises oder vollständiges Parkverbot verhängen. Dieses müssen die Beschäftigten unbedingt beachten. Eine Missachtung des Verbots berechtigt den Unternehmer, eine Abmahnung auszusprechen.

Ein Schild „Hier gilt die StVO“ (Straßenverkehrsordnung) bestimmt auf vielen privaten Parkplätzen die Verkehrsregeln. Experten weisen darauf hin, dass Autofahrer hier dennoch nicht auf ihre Vorfahrt vertrauen können, sondern bei einer Kollision unter Umständen mithaften. Fazit: Das Risiko eines Mitarbeiterparkplatzes lässt sich durch Einhalten der Verkehrssicherungs-Pflichten reduzieren. Kommt es zu einem Unfall, gilt das Prinzip, dass der Schuldige zahlt.